Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind die Wünsche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das ist der Grundsatz. Der Arbeitgeber darf die Wünsche nur dann zurückweisen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen stehen.
Die pauschale Behauptung, dass dringende betriebliche Gründe oder Belange entgegenstehen, ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Abläufe in seinem Betrieb so zu planen und einzurichten, dass die berechtigten und zu erwartenden Urlaubswünsche gewährt werden können. Der Arbeitgeber hat entsprechendes Personal vorzuhalten. Auch spricht das Gesetz von dringenden betrieblichen Gründen. Bereits aus der Formulierung wird deutlich, dass nicht jede Einschränkung bzw. Probleme eine Zurückweisung des Wunsches begründen kann. Im Übertragungszeitraum (Januar bis März des Folgejahres) ist das Berufen auf dringende betriebliche Gründe durch den Arbeitggeber ausgeschlossen.
Soziale Gesichtspunkte gegebn den Vorrang für andere Arbeitnehmer. Hat ein Kollege z.B. schulpflichtige Kinder, so wir er bei der Gewährung von Urlaub während der Ferien im Verhältnis zu einem Mitarbeiter, der keine schulpflichtigen Kinder hat, bevorzugt.
Wichtig! Der Arbeitnehmer hat kein Selbstbeurlaubungsrecht. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubswunsch ab, so muss der Arbeitenehmer die Gewährung des Urlaubs vor dem Arbeitsgericht gerichtlich geltend machen. Hierzu hat er zwei Möglichkeiten:
- Leistungsklage auf Urlaubsgewährung
- Einstweiliger Rechtsschutz
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