Mittwoch, 21. November 2012

Emma und Felix: Trotz Krankschreibung zur Arbeit

Am nächsten Tag fühlt sich Emma schon wieder recht gesund. Die Krankschreibung ist noch für weitere zwei Tage. Aber was soll's. Sie möchte die Kollegen nicht hängen lassen.

Im Büro angekommen freuen sich die Kollegen und bewundern das Pflichtbewusstsein. Die Krankschreibung hatte Emma schon am Vortag an die Personalbateilung gemailt. Felix findet die Entscheidung von Emma eigentlich gar nicht gut. Wie war das eigentlich noch mal?

"Fällt nicht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung weg, wenn man trotz Krankschreibung zur Arbeit kommt?"

Diese Frage findet Emma nicht uninteressant. War es vielleicht doch keine gute Idee? Was ist denn jetzt, wenn ich auf dem Heimweg einen Unfall habe?

Rechtliche Bewertung:

Den Arbeitgeber trifft die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Diese Pflicht wird aber nicht dadurch verletzt, dass ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, welcher noch eine Krankschreibung hat. Da ein Arbeitgeber aber regelmäßig keine Kenntnis über die genaue Diagnose hat, tut er gut daran, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich die vorzeitige Genesung vom Arzt bescheinigen zu lassen. Als  medizinischer Laie kann er auch nicht überblicken, ob die frühere Arbeitsaufnahme unter Umständen der Gesundheit des Arbeitenehmers schadet. So kann auch vermieden werden, dass andere Arbeitnehmer angesteckt werden.

Die Krankschreibung per se stellt lediglich eine Prognose dar, dass der Arbeitnehmer bis zu dem in der Krankschreibung benannten Termin arbeitsunfähig erkrankt ist. Diese Prognose kann sich ändern.

Der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch in diesem Fall unverändert. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls greift der Versicehrungsschutz immer - selbst dann, wenn ein verbotswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).

Autor: Rechtsanwalt Alexander Bork

2 Kommentare:

  1. interessant! Ergibt sich daraus die Frage: hat der "Arbeitgeber" auch das Recht und die Möglichkeit die Prognose überprüfen zu lassen?

    AntwortenLöschen
  2. Der Arbeitgeber hat das Recht und auch die Möglichkeit die Prognose zu überprüfen. So kann er bei Zweifeln z. B. wie folgt reagieren:
    - Überwachung des Arbeitnehmers durch Hausbesuche und Einsatz von Detektiven
    - Führen von Kranken- oder Krankenrückkehrgesprächen
    - Einschaltung des medizinischen Dienst der Krankenkasse

    Die Hausbesuche sind zulässig. Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, Vertreter des Arbeitgebers Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten. Erfolgsversprechend sind diese Maßnahmen ohnehinnicht. Denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich in seiner Wohnung aufzuhalten. Es obliegt ihm lediglich die Pflicht alles zu unterlassen, was die Genesung gefährdet oder verhindert (vgl. BAG Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 53/05). Detektive sind kostspielig. Sie machen aber zumindest dann Sinn, wenn ein Mißbrauch zu befürchten ist und der Arbeitnehmer woanders arbeitet.

    Krankengespräche bzw. Krankenrückkehrgespräche sind eher darauf gerichtet, dass zukünftig keine Krankheit mehr auftritt.

    Von besonderer Bedeutung für den Arbeitgeber ist aber die Einschaltung des meidzinischen Dienstes der Krankenkasse nach § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V. Der Arbeitgeber kann bei Zweifeln an der Krankschreibung ein Gutachten über die Krankenkasse einholen lassen. Solche Zweifel können z. B. bei häufigen Kurzerkrankungen anzunehmen sein, die auch vermehrt um das Wochenende gruppiert auftreten.

    AntwortenLöschen