Mittwoch, 7. November 2012

Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber zunächst das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist. Zusammen mit der Kündigung bietet er dem Arbeitnehmer jedoch an, dass Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzuführen. Wichtig ist, dass eine Änderungskündigung ausschließlich zur Minimierung des Arbeitsentgelts grundsätzlich unzulässig und unwirksam ist. Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung insgesamt drei Reaktionsmöglichkeiten:


  1. Er akzeptiert die Kündigung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist findet das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der geänderten Bedingungen seine Anwendung. Ein Gerichtsverfahren findet nicht statt.
  2. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Kündigung und erhebt eine sog. Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht überprüft die Kündigung. Erachtet das Gericht die Kündigung als unzulässig, dann besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen ungeändert fort. Ist die Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts jedoch wirksam, dann verliert der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis vollständig. Es besteht nicht einmal ein Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen.
  3. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung unter der Bedingung annehmen, dass diese sozial gerechtfertigt ist, sie also wirksam ist. Parallel muss er eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht überprüft sodann die Kündigung. Es gibt dann zwei Möglichkeiten:
    • Das Gericht erachtet die Kündigung als unberechtigt. Dann besteht das Arbeitsverhältnis zu den unveränderten Bedingungen fort. Der Arbeitnehmer gewinnt seinen Prozess vollständig.
    • Das Gericht erachtet die Kündigung als wirksam. Dann verliert der Arbeitnehmer zwar den Prozess, jedoch hat er wenigstens ein Arbeitsverhältnis zu den veränderten Bedingungen

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